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AGB

Bals Elektrotechnik GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich, Rahmenvereinbarung, Vertragsschluss

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (§ 14 BGB) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Käufer unsere Bedingungen an.

1.2 Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1. 3 Die nachfolgenden Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

2.1 Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen u.s.w. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend;
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.2 Alle Aufträge werden nur auf Grund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk (Incoterms® 2010) zzgl. der jeweiligen MwSt., ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackung und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.

2.3 Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und  zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

2.4 Wir sind bei neuen Aufträgen (einschl. von Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

3.1 Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Filme, bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten vergütet werden.

3.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheber- rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässi- gerweise Lieferungen übertragen hat.

4. Versand, Kosten, Gefahrübergang

4.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.

4.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Käufer mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

5. Verpackung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.

5.2 Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht
berechnet.
5.3 Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird in Rechnung gestellt.

5.4 Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

6. Lieferfristen und Haftungsregelungen, Abnahmepflichten bei Rahmen und Abrufaufträgen, Rücksendungen.

6.1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

6.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.3 Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist, die mindestens 20 Arbeitstage
betragen muss, aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.

6.4 Bei nachträglicher Auftragsänderung sind wir an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferzeit nicht mehr gebunden.

6.5 Nachträgliche Auftragsänderungen, Mengenänderungen und Streichungen können nur anerkannt werden, wenn bei uns noch keine Kosten angefallen sind; im anderen Fall werden dem Käufer die Kosten in Rechnung gestellt.

6.6 Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten- und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und einge- teilt, sind wir nach furchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 6.8 zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Schadens bleibt unberührt.

6.7 Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt die Regelung in Ziffer 11.

6.8 Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benö- tigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

6.9 Teillieferungen sind zulässig.

7. Qualitätsrichtlinien für Produktion und Lieferung

7.1 Toleranzen:

Grundsätzlich produzieren wir unter Einsatz von Verfahren zur Qualitätssicherung, die mindestens den ISO 9001-Anforderungen entsprechen. Es wird produziert auf der Basis der jeweils gültigen Prüf- und Bewertungsrichtlinien sowie der dort angegebenen Toleranzen für Gewichts-, Mess- und Mengenabweichungen.

7.2 Produktionsverfahren

Der Verkäufer behält sich dabei das Recht vor, das Produktionsverfahren zu verändern, soweit vom Käufer keine diesbezüglichen Einschränkungen oder Informationspflichten gefordert werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird (Sicherungs- / Verwertungsfall). Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 8.5 auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere
Forderung sofort fällig.

8.3 Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhält- nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

8.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 8.4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei Eintritt des Sicherungs- / Verwer- tungsfalls können wir die Einzugsermächtigung widerrufen.

8.6 Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald der Sicherungs- / Verwertungsfall eintritt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderun- gen einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben und alle für die Geltendma- chung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte einschl. einer Aufstellung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu erteilen.

8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft, jeweils mit einem Bewertungsabschlag von einem Drittel vom Bezugspreis bzw. vom Nennwert der abgetretenen Forderungen.

8.8 Bei Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines Schecks oder sonstigen Zahlungsmittels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Rückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

8.9 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

9. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

9.1 Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel - das gilt auch für unvollständige 
oder Falschlieferungen – binnen einer Woche nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen einer Woche nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als geneh- migt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher.

Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

9.2 Schadensansprüche wegen Sachmängeln richten sich nach der nachfolgenden Regelung in Ziffer 11.

9.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, unge- eignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

10. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

10.1 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder gleich- wertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten.

10.2 Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

10.3 Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit herein- genommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

10.4 Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurück- behaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung sei unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

11. Haftung auf Schadensersatz (Begrenzung und Ausschluss)

11.1 Werden von uns wesentliche Vertragspflichten – das sind solche Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf – verletzt, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt.

11.2 Im Übrigen ist – soweit nicht die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen ist und vorbehaltlich nachf. Ziffer 11.4. – unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, begrenzt auf Schäden, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mittelbare Schäden oder Schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Lieferge- genstandes typischerweise zu erwarten sind.

11.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen bleiben Ansprüche aus einer Garantie oder nach dem ProdHaftG unberührt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.

12.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen bei dem Sitz der auftraggebenden Gesellschaft von Bals. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller vor den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

12.3 Für alle Lieferungen und Leistungen deutscher Gesellschaften von Bals gilt bei Geschäften innerhalb der EU deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts; bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Unternehmen außerhalb der EU gilt das UN-Kaufrecht und soweit dieses keine Regelungen enthält, das deutsche Recht. Für Gesellschaften von Bals, die nicht ihren Sitz in Deutschland haben, gilt das jeweilige Landesrecht, vorrangig das UN-Kaufrecht.

 

 

 

 

(Stand Januar 2019)